Satzung

SATZUNG DES  „Fördervereins des Jugendfußballs im PSK e.V.“

1 Name und Sitz des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen „Förderverein des Jugendfußballs im PSK e.V.“. Der Sitz ist in Karlsruhe (Baden).
1.2 Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und endet am darauf folgenden 31.12..

§2 Zweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung des Sports
  • die Förderung der Jugendhilfe sowie
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 AO.

Unterstützt wird der Jugendfußball (Bambini bis A-Jugend) im Post Südstadt Karlsruhe e.V.. Zusätzlich werden Kinder der Jugend-Fußballmannschaften (Bambini bis A-Jugend) des Post Südstadt Karlsruhe e.V. unterstützt. Des Weiteren werden auch jugendliche Schiedsrichter bis einschließlich 19 Jahren unterstützt.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Finanzielle und materielle Unterstützung der Jugendmannschaften für Training & Spielbetrieb, Turnierteilnahme, Beschaffung von Sportgeräten und Vereinskleidung.
  • Finanzielle und materielle Unterstützung der PSK-Schiedsrichter:innen bis einschließlich 19 Jahre für Training, Spielbetrieb, Beschaffung von Sportgeräten und Vereinskleidung.
  • Auf Antrag: finanzielle Unterstützung von Spielerinnen und Spielern bei der Beschaffung von Trainings- / Vereinskleidung und zur Teilnahme an Mannschafts-veranstaltungen, wenn sie dies aus finanziellen Gründen nicht können.
  • Veranstaltung von Fußballturnieren.
  • Veranstaltung von Fördertrainings.
  • Durchführung von Ferien-Camps.

2.3 Der Verein kann zur Förderung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne des §58 Nr. 1 AO tätig sein.

§3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
3.3 Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
3.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche (volljährige) und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2 Die Aufnahme in den Verein erfolgt auch bei unterjährigem Eintritt für das gesamte Geschäftsjahr.
4.3 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung des Mitglieds in Textform zum Ende des Geschäftsjahres. Diese muss spätestens zum 31.10. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
b) durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung,
c) durch Tod des Mitglieds.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Alle Mitglieder haben Teilnahme‐ und Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
5.2 Alle Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben des Fördervereins im Sinne des § 2 zu unterstützen.
5.3 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§6 Mitgliedsbeiträge
6.1 Die Höhe der jährlichen Mindestmitgliedsbeiträge wird durch die Mitglieder-versammlung festgesetzt.
6.2 Mitgliedsbeiträge sind auch bei unterjährigem Eintritt für alle 12 Monate der Jahresmitgliedschaft zu entrichten.
6.3 Freiwillige Beiträge die über den Mindestbeiträgen liegen werden als Spenden anerkannt. Auf Wunsch wird hierfür eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

§7 Spenden
7.1 Spenden können jederzeit auf das Konto des Fördervereins überwiesen werden.
7.2 Zweckgebundene Spenden werden ausschließlich für den genannten Zweck verwendet. Eventuelle Restbeträge werden gemäß § 2 verwendet.
7.3 Der Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen wird gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung als Geldspende quittiert.
7.4 Der Erhalt von Sachspenden wird gemäß den Vorgaben des Finanzamtes in Höhe des nachgewiesenen Wertes bescheinigt.
7.5 Spendenquittungen werden von einem Mitglied des Vorstands ausgestellt. Quittungen unterhalb von 50,- € nur auf gesonderte Anfrage.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
8.1 die Mitgliederversammlung
8.2  der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Mitglieder des Vereins sind unter Mitteilung der Tagesordnung über die Homepage des Vereins:
www.psk-jugendfussball.de und in Textform mindestens sechs Wochen vorher über die Versammlung in Kenntnis zu setzen.
9.3 Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins in Textform eingegangen sein.
9.4 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder sonstiger Abwesenheit von den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitglieder wählen zu Beginn der Mitgliederversammlung einen Schriftführer mit einfacher Mehrheit.
9.5 Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
9.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.7 Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits‐ und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand für die Dauer von jeweils 2 Jahren und behandelt im Übrigen die von der Vorstandschaft aufgestellte Tagesordnung.
9.8 Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von ebenfalls 2 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen und den vom Vorstand vorgelegten Kassenbericht zu prüfen. Über das Ergebnis ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
9.9 Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben. Eine Kopie wird allen Mitgliedern in Textform übersandt.

§10 Vorstand
10.1 Der auf 2 Jahre gewählte Vorstand (Wiederwahl zulässig) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung auf bis zu fünf Mitglieder erhöht werden.
10.2 Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
10.3 Der Vorstand kann beliebig viele Beiräte mit beratender Funktion bestellen.
10.4 Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes mündlich oder in Textform mit einer Frist von acht Tagen einberufen.
10.5 Der Vorstand entscheidet über die Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
10.6  Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
10.7 Über die Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt.
10.8 Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
10.9 Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich wurden, vorzunehmen.

§11 Rechnungslegung
11.1 Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und müssen sämtlich durch Belege nachweisbar sein.
11.2 Über alle Ausgaben entscheidet der Vorstand.
11.3 Der Vorstand ist verpflichtet, zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das vergangene Geschäftsjahr anzufertigen und dem Kassenprüfer acht Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§12 Transparenz
12.1 Über jede Verwendung der Mittel wird auf der Homepage des Fördervereins in anonymisierter Form, insbesondere unter Berücksichtigung des nachfolgenden Absatzes, berichtet. Die Veröffentlichung soll spätestens innerhalb von vier Wochen nach Mittelfluss erfolgen.
12.2 Die Namen von Spendern werden nur auf Wunsch der jeweiligen Spender veröffentlicht. Die Namen der Spendenempfänger werden nicht veröffentlicht.

§13 Satzungsänderungen und Auflösung
13.1 Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
13.2 Die gleiche Regelung gilt auch für die Auflösung des Vereins, die nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung erfolgen kann.
13.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Post Südstadt Karlsruhe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Fällt die in dieser Satzungsbestimmung benannte begünstigte Einrichtung, der Jugendfußball des PSK Karlsruhe e.V., durch Liquidation, Wegfall ihrer Gemeinnützigkeit oder Auflösung weg, wird das verbleibende Vermögen dem Caritasverband Karlsruhe e.V. als Träger des Kinderhospizdienstes für die Stadt und den Landkreis Karlsruhe zur Verfügung gestellt. Der Caritasverband Karlsruhe e.V. hat die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§14 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Karlsruhe.

Vorstehende Satzungsänderung wurde bei der Mitgliederversammlung am 25. März 2022 einstimmig beschlossen.

Karlsruhe,26. März 2022