Teilhabepaket der Stadt Karlsruhe übernimmt für bedürftige Familien den Beitrag für den PSK

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Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – zum Beispiel bei  Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von zehn Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, um beispielsweise beim Sport mitmachen zu können. Mit diesem Budget ist der Mitgliedsbeitrag beim PSK gedeckt.
In der PSK Geschäftsstelle können die Unterlagen und Gutscheine abgegeben werden.

Wer ist leistungsberechtigt?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die

  • „„Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld  nach dem SGB II,
  • „„ Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • „„ Kinderzuschlag nach dem  Bundeskindergeldgesetz,„„
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

erhalten. Wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen aber trotzdem finanzielle Unterstützung für Ihre Kinder benötigen, könnten Sie trotzdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben.

Wo werden Leistungen beantragt?

  • Leistungsberechtigte nach dem SGB II beantragen die Leistungen beim Jobcenter.
  • „„ Sozialhilfeberechtigte beziehungsweise Leistungsberechtigte nach dem Wohngeld- und Bundeskindergeldgesetz beantragen die Leistungen bei der  Stadt Karlsruhe, Rathaus-West, Kaiserallee 4.

Weitere Infos:

Stadt Karlsruhe: https://www.karlsruhe.de/b3/soziales/bildungspaket/HF_sections/content/ZZkaYK7WR6UjzP/ZZkaYTe6m9MMPp/Bildung%20und%20Teilhabe.pdf

PSK: http://online-psk.de/verein/downloads/allgemeine-formulare/

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